- Versteigerung
- 1. Begriff: ⇡ Marktveranstaltung, die im Weg des öffentlichen Aufrufs durch den Versteigerer an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten stattfindet und bei der nicht fungible (nicht vertretbare) Waren an den Meistbietenden verkauft werden. Zwecks Information der Teilnehmer muss die Versteigerungsware am Versteigerungsort oder zumindest in dessen Nähe präsent sein.- 2. Freiwillige V. (⇡ Auktion): a) Das Gebot ist ein Vertragsangebot, das durch Abgabe eines Übergebots oder Beendigung der V. ohne Erteilung des ⇡ Zuschlags erlischt. Vertragsabschluss kommt durch Zuschlag zustande (§ 156 BGB).- b) Dient die V. der Aufgabe des Geschäftsbetriebs, ist sie meist als Ausverkauf (⇡ Räumungsverkauf) anzusehen.- 3. Die V. aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Befriedigung Berechtigter: a) Öffentliche V. nach privatrechtlichen Grundsätzen), z.B. beim ⇡ Pfandverkauf, ⇡ Selbsthilfeverkauf.- b) Behördliche V.: ⇡ Zwangsvollstreckung; ⇡ Zwangsversteigerung.- 4. Versteigerungsgewerbe: Die gewerbsmäßige V. fremder Gegenstände bedarf der Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit oder bei ungeordneten Vermögensverhältnissen des Versteigerers zu versagen ist. Bei der V. sind die Beschränkungen des § 34b GewO (Versteigerungsgewerbe) zu beachten; Einzelheiten über das bei den V. einzuhaltende Verfahren und die Versteigerungsbedingungen regeln die Versteigerungsvorschriften.
Lexikon der Economics. 2013.